Geschäftsordnung der Evangelischen-Sportarbeit Berlin-Brandenburg (ESBB) e.V.
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§ 1 : Geltungsbereich - Öffentlichkeit

(1) Die Evangelische Sportarbeit (ESBB) e.V. erlässt gemäß § 10 der Satzung diese Geschäftsordnung

(2) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich.Die Öffentlichkeit ist auszuschliessen,wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird

(3) Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich.Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden,wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben

(4) Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden,es sei denn,die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet

 

§ 2 : Einberufung

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung und der übrigen Versammlungen und Gremien des Vereins richtet sich nach § 8 der Satzung.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,erfolgt die Einberufung durch schriftliche Einladung

durch die Geschäftsführung,wobei die Tagesordnung beizufügen ist.Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gleichzeitig durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren

 

§ 3 : Beschlussfähigkeit

Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und der übrigen Versammlungen innerhalb des Vereines richtet sich nach der Satzung

 

§ 4 : Versammlungsleitung

(1) Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet,geleitet und geschlossen

(2) Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsgemäßigen Vertreter verhindert sind,wählen die erschienenen Mitglieder

aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen,die den Versammlungsleiter persönlich betreffen

(3) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu.Ist die ordnungsgemäße

Durchführung der Versammlung gefährdet,kann er insbesondere das Wort entziehen.

Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit,Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.

Über Einsprüche,die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind,entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache

 

(4) Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung,die Anwesenheitsliste,die Stimmberechtigung

und gibt die Tagesordnung bekannt.Die Prüfungen können delegiert werden.Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder

Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit

(5) Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung

 

§ 5 : Worterteilung und Rednerfolge

(1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen.Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden

(2) Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter.Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste

(3) Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen,wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden,

die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen

(4) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort.

Sie können sich auch ausserhalb der Rednerliste zu Wort melden;ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen

(5) Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall ausserhalb der Rednerliste das Wort ergreifen

 

§ 6 : Wort zur Geschäftsordnung

(1) Das Wort zur Geschäftsordnung wird ausser der Reihenfolge der Rednerliste erteilt,wenn der Vorredner geendet hat

(2) Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für-und ein Gegenredner gehört werden

(3) Der Versammlungsleiter kann jederzeit,falls erforderlich,das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen

 

§ 7 : Anträge

(1) Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in der Satzung festgelegt.Anträge an die anderen Organe

und Gremien können die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen

(2) Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist,müssen Anträge

eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen

(3) Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden;sie sollen eine schriftliche Begründung enthalten.

Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden

(4) Anträge,die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern,

ergänzen oder fortführen,sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen

(5) Für Anträge auf Satzesänderung gelten die Bestimmungen der Satzung

 

§ 8 : Dringlichkeitsanträge

Für Dringlichkeitsanträge gelten die Bestimmungen der Satzung.Über die Dringlichkeit eines Antrages ist ausserhalb

der Rednerliste sofort abzustimmen,nachdem der Antragsteller gesprochen hat.Ein Gegenredner ist zuzulassen

 

§ 9 : Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung,auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist ausserhalb der Rednerliste

sofort abzustimmen,nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben

(2) Redner,die zur Sache gesprochen haben,dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen

(3) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen

der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen

(4) Wird der Antrag angenommen,erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort

(5) Anträge auf Schluss der Rednerliste sind zulässig

 

§ 10 : Abstimmungen

(1) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben

(2) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen

(3) Liegen zur Sache mehrere Anträge vor,so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.

Bestehen Zweifel,welcher Antrag der weitgehenste ist,entscheidet die Versammlung ohne Aussprache

(4) Zusatz-,Erweiterungs-und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung

(5) Abstimmungen erfolgen offen.Sind Stimmkarten ausgegeben,sind diese vorzuzeigen.Der Versammlungsleiter kann jedoch

eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen.Er muss dies tun,wenn es auf Antrag beschlossen wird.

Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens 10 Stimmberechtigten unterstützt werden

(6) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste,die Namen der

Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten

(7) Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden

(8) Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben

(9) Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt,entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,

wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet.Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt

(10) Auf den Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden,

wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird.

Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung der Abstimmung in offener,namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein

 

§ 11 : Wahlen

(1) Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden,wenn sie satzungsgemäss anstehen,auf der Tagesordnung

vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind

(2) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmässig vorgeschriebenen Reihenfolge

vorzunehmen,wenn die Versammlung nichts anderes beschliesst

(3) Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen,der die Aufgabe hat,

die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrolieren

(4) Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen,der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat

(5) Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen,ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die

Voraussetzungen erfüllen,die die Satzung vorschreibt.Ein Abwesender kann gewählt werden,wenn dem Wahlleiter

vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt,aus der die Bereitschaft,die Wahl anzunehmen,hervorgeht

(6) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen,ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen

(7) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen,dem Versammlungsleiter bekanntzugeben

und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen

(8) Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Gesamtvorstandes,der Ausschüsse oder der Abteilungen

während der Legislaturperiode beruft der Gesamtvorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein

geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäss festgelegten Wahl

 

§ 12 : Versammlungsprotokolle

(1) Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen,die innerhalb von zwei Wochen den Versammlungsteilnehmern

und den Mitgliedern des Gesamtvorstandes in Abschrift zuzustellen sind

(2) Die Protokolle gelten als angenommen,wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich

Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben worden ist

 

§ 13 : Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.07.2009 in Kraft