Die Satzungen der FTL - Die Spiel und Rechtsordnung -
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Satzung der Rechtsordnung :
§ 1 Präambel
Die Sportgruppen der Fachabteilung Fussball in der Evangelischen Sportarbeit Berlin-Brandenburg e.V.
und ihre Mitglieder unterwerfen sich in allen sportlichen Angelegenheiten ausschliesslich der
Rechtsprechung der FTL und den von ihr bestellten Organen.
§ 2 Rechtsorgane
Die Rechtspflege wird ausgeübt durch das Sportgericht,dessen Mitglieder bei Ausübung ihrer
Tätigkeit nur den geschriebenen und ungeschriebenen sportlichen Gesetzen sowie ihrem Gewissen
unterworfen sind.Es setzt sich wie folgt zusammen :
a) Ein aus der FTL gewählter Vorsitzender und zwei Stellvertreter.Diese Wahl wird von den FTL-
Mitgliedern vorgenommen.
b) Bis zu 12 aus den Sportgruppen zu wählenden Beisitzer. Beisitzer können ebenso nachgemeldet
werden,wenn gewählte Beisitzer ausscheiden.Sie können von den Sportgerichsvorsitzenden
benannt werden.
Jeweils nach Ablauf der Legislaturperiode der FTL (nach 2 Jahren) sind die Beisitzer neu zu wählen.
Die Sportgerichtsverhandlungen werden von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer durchgeführt.
Mit Zustimmung der Beteiligten kann ein Sportgerichsvorsitzender einen Beisitzer ersetzen.
Diese werden je nach Bedarf einberufen.
Bei kurzfristiger Verhinderung eines Beisitzers oder im Falle des § 12 RO (Ausschluss wegen
Befangenheit) kann die Verhandlung von einem Vorsitzenden und einem Beisitzer mit
Zustimmung der beteiligten Mannschaften durchgeführt werden.
§ 3 Rechtsgrundsätze
Als Rechtsgrundsätze dienen der Spruchbehörde die Satzungen und Ordnungen des BFV und DFB,
die Spielordnung der Fussball-Turnierleitung der Evangelischen Sportarbeit Berlin-Brandenburg e.V.,
die Geschäftsordnung der Fussball-Turnier-Leitung der Evangelischen Sportarbeit Berlin-Brandenburg e:V.
sowie die Fussballregeln.
§ 4 Einleitung des Verfahrens
1 ) Unter Strafe werden gestellt alle Verstösse gegen die sportlichen Gesetze,gegen die Gesetze des
sportlichen Anstandes sowie gegen FTL-Beschlüsse,unter anderem a) rohes Spiel,
b) Tätlichkeiten und Beleidigungen gegen die Schieds-und Linienichter,Gegner und Zuschauer,
c) kritisieren der Anordnungen und Entscheidungen des Schiedsrichters,
d) aufreizende Bemerkungen,gleichgültig,gegen wen sie gerichtet sind,
e) lügnerisches Verhalten und unwahre Angaben bzw. Aussagen,
f) eigenmächtiger Spielabbruch, g) ungebührliches Verhalten vor den Spruchinstanzen,
h) Einsatz nicht spielberechtigter Spieler.
Vorgenannte Vergegen können neben den durch den Schiedsrichter verhängte Strafen (Verwarnung
oder Platzverweis) durch die Rechtsorgane mit Strafen gem. Spiel-und/oder Rechtsordnung
belegt werden.Zu Anträgen oder Meldungen zwecks eines Verfahrens sind berechtigt:
Mitglieder der FTL,die Schiedsrichter und die Sportgruppen.
Erhält eine Spruchinstanz in einer Verhandlung Kenntnis von Verstössen dieser Art oder stellt
sie diese in einer Verhandlung fest,so ist sie verpflichtet, den Schuldigen auch ohne Antrag
unter Beachtung der Vorschrift des § 15 der RO zu bestrafen.Mit Zustimmung des (der)
Schuldigen kann sofort verhandelt werden.
2 ) Fahrgeldersatzforderungen i.S.d. § 8 SpO werden von einem Sportgerichtsvorsitzenden
entschieden.Gegen diese Entscheidung ist nur die Beschwerde beim Sportgericht zulässig.
Diese ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen.
In diesem Falle muss eine Verhandlung mit der in § 2 RO genannten Spruchinstanz stattfinden.
§ 5 Einsprüche
Begründete Einsprüche sind innerhalb von 28 Tagen beim Vorsitzenden des Sportgerichts
einzuleiten.Einsprüche gegen Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters auf dem Spielfeld
werden nicht zugelassen.
§ 6 Strafen
Als Strafen sind zulässig : a) Verwarnung, b) Verweis, c) Platzsperre für Mannschaften,
d) Befristete Aberkennung der Berechtigung,die Mannschaftsbetreuung,die Spielführung und
jegliche Vertretung einer Sportgruppe auszuüben, e) Sperre bis zu 10 aufeinanderfolgener
auszutragener Punkt-,Pokal-oder Pflicht-Freundschaftsspiele oder f) eine Sperre für mehr als in
Buchstabe "e)" zulässige Spiele,aber weniger als 2 Jahre oder g) befristeter Ausschluss aus dem
Spielbetrieb der Evangelischen Sportarbeit Berlin-Brandenburg e.V.,höchstens aber 2 Jahre oder
Spielserie. h) Aberkennung von Punkten bereits ausgetragener Spiele,. i) Versetzung in eine tiefere
Spielklasse, j) Neuansetzung bereits ausgetragener Spiele k) Ausschluss aus dem Spielbetrieb
L) Geldstrafen.In besonderen Fällen (z.B. Abmeldung des/der schuldigen Spieler(s) oder schwerwiegende
Verfehlungen) kann das Sportgericht eine erneute Verhandlung anordnen (z.B. bei Ablauf der
Sperre oder bei Wiedereintritt in eine Sportgruppe der Evangelischen Sportarbeit Berlin-
Brandenburg e.V).Eine Doppelbestrafung ist auszuschliessen.Es sind in allen Fällen Auflagen
und Bußen aus disziplinarischen Gründen zulässig. § 2 (3) Satz 4 SpO bleibt unberührt.
Eine Bestrafung mit rückwirkender Kraft ist zulässig.
§ 7 Behandlung besonderer Rechtsfälle
1 ) Spieler,die unberechtigt an Spielen teilnehmen,sind vom Sportgericht mit einer Sperre zu
belegen.Der schuldigen Mannschaft ist das Spiel verloren und dem Gegner gewonnen zu geben.
In besonders begründeten Fällen kann die Spruchinstanz von der Regelung abweichen.
2 ) Mit einer Spielsperre kann geahndet werden: a) wer wissentlich unter falschem Namen spielt,
b) wer falsche Nachweise anwendet, c) wer unbefugt Eintragungen in einem Spielverzeichnis
bzw. Spielformular vornimmt, d) wer dazu anstiftet oder Beihilfe leistet, e) wer falsche Eintragungen
in einem Spielverzeichnis bzw. Spielformular vornimmt.
3 ) Einsprüche gegen Spielwertungen müssen 60 Tage nach Abschluss der Saison schriftlich beim
Sportgericht der FTL eingereicht werden.Bei Pokalspielen ist eine Frist von 30 Tagen nach dem
ausgetragenen Spiel einzuhalten. .Stellen sich nach Fristablauf Unregelmässigkeiten heraus,
so kann das Vergehen nur mit Sperre für die Sportgruppe und/oder Spieler bestraft werden.
4 ) Die in einem für ungültig erklärten Spiel verhängten Strafen bleiben bestehen.
5 ) Spiel, die in die Dauer der Vorsperre fallen, werden der betreffenden Mannschaft als
verloren gewertet, solange der Grund der Vorsperre an dem jeweiligen Spieltag noch vorliegt.
§ 8 Automatische Strafen
Ein des Feldes verwiesener Spieler ist automatisch für das nächste Spiel gesperrt.
Ist das nächste Spiel im Verlauf eines Turnieres,zählt der komplette Spieltag.
§ 9 Vorsperren / Einstweilige Anordnungen
Einstweilige Anordnungen sind zulässig als Vorsperre: a) gegen Spieler,die sich des rohen
Spielens,der Tätlichkeit oder der Beleidigung schuldig gemacht haben,auch ohne das ein
Platzverweis erfolgt, b) gegen Spieler,die sich als Zuschauer,Platzordner oder Linienrichter
Tätlichkeiten oder Beleidigungen gegen Schiedsrichter,Linienrichter oder Zuschauer zuschulden
kommen lassen c) gegen Spieler und Sportgruppen bei anderen Vergehen,die nicht mit einem Spiel
in Zusammenhang stehen, d) gegen Sportgruppen,deren Spieler und Mannschaften,gleichgültig
ob sie Platz-oder Gastverein sind,bei schweren Vergehen gegen die Platzdisziplin verstossen.
Eine Vorsperre kann nach dem o.g. Verfahren durch einen Vorsitzenden des Sportgerichts
ausgesprochen werden.Sie dauern an,bis das Sportgericht in diesem Fall entschieden hat,
längstens jedoch vier Wochen.Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung
erlassen werden.Nach Möglichkeit soll die Sportgerichsverhandlung innerhalb von 14 Tagen
stattfinden.
§ 10 Zuständigkeiten
In erster Instanz sind das Sportgericht bzw. die FTL zuständig.Bei Verstössen gegen die
Spielordnung entscheidet ausschliesslich das Sportgericht.
In zweiter Instanz ist der Rechtsausschuss zuständig.
§ 11 Entscheidungen
Die von den Spruchinstanzen mit Gründen versehenen schriftlichen Entscheidungen müssen
eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.Die Entscheidungen sind den Beteiligten nach Schluss der
mündlichen Verhandlung bekanntzugeben.Wenn die schriftlichen Ausfertigungen der Beschlüsse
den Beteiligten nach Schluss der Verhandlung nicht ausgehändigt worden sind,so müssen sie
per Post zugestellt werden.
§ 12 Ausscheiden und Befangenheit der Mitglieder des Sportgerichts
Ein Mitglied des Sportgerichts ist von der Ausübung seines Amtes als Sportrichter
ausgeschlossen in Angelegenheiten,in denen seine eigene Sportgruppe oder ein Spieler
derselben beteiligt ist.Wenn Besorgnis der Befangenheit können Mitglieder des Sportgerichts
nur einzeln,nicht jedoch die Instanz in ihrer Gesamtheit abgelehnt werden.Die Entscheidung
hierüber trifft das verhandelnde Sportgericht ohne Mitwirkung des Mitgliedes,gegen das sich
der Antrag richtet.Der Antrag muss begründet sein.Anträge gegen Ausschlussmitglieder,
die lediglich mit deren Sportgruppenzugehörigkeit begründet sind,sind zulässig.
§ 13 Vertretung vor dem Sportgericht
Rechsanwälte oder sonstige berufsmässige Rechtsvertreter sind als Vertreter der Parteien
oder Beschuldigten nur zugelassen,wenn sie mindestens 3 Monate vor der ersten
Verhandlung des anstehenden Falles Mitglied seiner Sportgruppe sind und für ihre
Tätigkeit keine Vergütung bekommen.Im übrigen kann eine Sportgruppe,zwei oder ein
Einzelner höchstens einen ehrenamtlichen tätigen Sportkameraden,von denen die Vorlegung
einer schriftlichen Vollmacht verlangt werden kann, mit ihrer/seiner Vertretung beauftragen.
§ 14 Verfahrensvorschriften
Die Verhandlungen werden im schriftlichen Verfahren durchgeführt.Das ausgesprochene Urteil
kann innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt abgelehnt werden.Dann wird eine mündliche
Verhandlung durchgeführt.Ausschliesslich mündlich wird verhandelt
a) wenn keine Aussage eines angesetzten Schiedsrichters vorliegt
b) bei schwerwiegenden Verstössen, z.B. Spielabbruch oder grobe Tätlichkeiten
c) wenn eine der Sportgruppen im Vorfeld eine mündliche Verhandlung beantragt
Das Sportgericht kann verhandeln und entscheiden falls die Parteien trotz
ordnungsgemässer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind.Wenn auch
schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten bzw. dessen Sportgruppe vorliegt,kann der
Bericht des Schiedsrichters allein zur Grundlage der Bestrafung gemacht werden.
Auf jeden Fall wird verhandelt und entschieden,falls der zweiten Ladung
nicht Folge geleistet wird.Ein Verfahren kann auch dann durchgeführt werden,wenn sich ein
Beschuldigter diesem durch Austritt aus der Sportgruppe zu entziehen versucht.Entzieht sich eine
Sportgruppe dem Verfahren bzw. dem Urteil,so ist das Sportgericht verpflichtet,das alte Verfahren
wieder aufzunehmen,sofern die Sportgruppe innerhalb der nächsten 2 Jahre nach dem Verstoss
neu meldet.Ist eine Verhandlung erforderlich,soll diese frühmöglich durchgeführt werden.
Bis zur mündlichen Verhandlung ist der Spieler spielberechtigt,bei schriftlichen Urteilen bis zur
Annahmefrist,wenn keine Vorsperre nach § 17 ausgesprochen wurde.Die automatische
Sperre bleibt davon unberührt. Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich.Beim Vorliegen
bestimmter Umstände kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.Der Vorsitzende leitet die
Verhandlung.Er gibt nach Eröffnung die Besetzung des Sportgerichts bekannt.Sofern kein Einspruch von
beteiligten Parteien eingelegt wird,gilt die Besetzung als anerkannt.Er stellt die Anwesenden fest,
erläutert kurz den Sachverhalt der zur Verhandlung stehenden Sache und entlässt die Zeugen aus
dem Verhandlungsraum bis zu ihrer Vernehmung.Er gibt dann gegebenenfalls den Parteien
Gelegenheit zur Begründung ihrer Anträge.Er vernimmt Parteien und Zeugen.Sie verbleiben nach
ihrer Vernehmung bis zum Schluss der Verhandlung im Sitzungszimmer.Den Beschuldigten muss
ausreichend Verteidigungsfreiheit gewährt werden.Die Beisitzer,Parteien und Beschuldigten sind
berechtigt,Fragen zu stellen.Über die Zulässigkeit der Fragestellung entscheidet der Vorsitzende.
Erziehungsberechtigte können bei allen Jugendangelegenheiten vor dem Sportgericht als Zeugen
gehört werden.Nach Schluss der Beweisaufnahme erhalten die Parteien und Beschuldigten
Gelegenheit zum Schlusswort.Die anschliessende Urteilsberatung ist geheim.
Der Vorsitzende verkündet die Entscheidung und deren Begründung.Die Entscheidungen des
Sportgerichts werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.Stimmenthaltung ist unzulässig.
Die Unterrichtung der Parteien erfolgt gem. § 11 RO
Beratungen und Abstimmungen des Sportgerichts sind geheim.Die Mitglieder des Sportgerichts
haben hierüber gegen jedermann Stillschweigen zu bewahren.
Anwesende können,wenn sie sich trotz Ermahnung den Anordnungen des Vorsitzenden der
Spruchinstanz keine Folge leisten oder sich ungebührlich benehmen (§ 4 g RO),von der Verhandlung
ausgeschlossen und mit einer Strafe gem. § 6 RO belegt werden.
Die anfallenden Verfahrenskosten trägt die für schuldig erklärte Partei.
§ 15 Ladungen
Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung beträgt für die erste Instanz 10 Tage.
Massgebend ist der Poststempel.Die Ladungsfrist kann in besonderen Fällen abgekürzt werden.
In der Ladung ist der Gegenstand der Verhandlung anzugeben.
Begründete Entschuldigungen müssen 2 Tage vor der Verhandlung beim Vorsitzenden des
Sportgerichts eingegangen sein.
§ 16 Beweismittel
Als Beweismittel sind zugelassen: a) Zeugen, b) Urkunden, c) Spielerbögen, d) Fotos,
e) Videoaufnahmen.Eidesstattliche Versicherungen und ehrenwörtliche Erklärungen sind als
Beweismittel unzulässig.
§ 17 Sofortsperren
Das Sportgericht ist berechtigt,bei der Urteilsverkündung eine Sofortsperre auszusprechen,die auch
nicht durch Einlegung einer Berufung unterbrochen werden kann,falls der Beschuldigte wegen Tätlichkeit,
Schiedsrichter- oder Linienrichterbeleidigung oder überhaupt mit einer Mindeststrafe von 2 Monaten
bestraft worden ist.
§ 18 Berufung
Gegen alle Entscheidungen der ersten Instanz kann Berufung beim Rechtsausschuss
eingelegt werden.Eine andere Form der Rechtsmitteleinlegung ist nicht zulässig.
§ 19 Einleitung der Berufung
Die Berufungsfrist für Berufung nach § 18 RO beträgt 14 Tage seit der Bekanntgabe oder Zusendung
der auszufertigenden Entscheidung.Der Antrag ist schriftlich einzureichen und ausführlich
zu begründen.Der Sachverhalt ist zu schildern und die Beweismittel sind anzugeben.
§ 20 Inkrafttreten der Beschlüsse
Entscheidungen der ersten Instanz,die durch Berufung angefochten werden,sind nicht vollstreckbar,
es sei denn,die erste Instanz hat eine Sofortsperre ausgesprochen:Kosten sind ebenfalls ausgenommen.
Die jeweiligen Beschlüsse der ersten Instanz treten bei schriftlichen Verfahren nach 7 Tagen,bei mündlichen
Verfahren sofort in Kraft.Legt eine Sportgruppe gegen dieses Urteil Berufung ein,so kann der Spieler
während der Berufungszeit weiter spielen,sofern keine Sofortsperre ausgesprochen wurde.
Hat ein Spieler nach der Urteilsverkündung der ersten Instanz an darauffolgenden Tagen gespielt,
ohne das ordnungsgemäss Berufung eingelegt wurde,so war der Spieler nicht spielberechtigt.
Dasselbe findet Anwendung,wenn eine angemeldete Berufungsverhandlung wieder zurückgezogen wird.
§ 21 Wiederaufnahme von Verfahren
Ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann nur auf Antrag einer unterlegenen Partei oder eines
Verurteilten sowie der FTL innerhalb von 2 Monaten nach der letzten Entscheidung wiederaufgenommen
werden,wenn a) die erkennende Instanz die Vorschriften bzw. Bestimmungen der
Spiel-und/oder Rechtsordnung verletzt hat, b) neue,bisher unbekannte
Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden,insbesondere solche,die dem Antragsteller
unbekannt,dem Gegner jedoch bekannt waren und von ihm bewusst verschwiegen worden
sind.Die angefochtene Entscheidung bleibt bestehen,bis das Wiederaufnahmeverfahren
abgeschlossen ist.Bei Änderung der Entscheidung werden erledigte Spiele nicht wiederholt,
sofern diese Spiele in eine bereits beendete Spielrunde (Punktspielrunde,Aufstiegsrunde z.B.)
gehören.DieWiederaufnahme eines in erster Instanz rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens
ist nur zulässig,wenn der Antragssteller keine Möglichkeit hatte,in erster Instanz Einwendungen
zu b) geltend zu machen oder während der Berufungsfrist Berufung einzulegen.
Die Wiederholung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Verfahrens ist unzulässig.
§ 22 Gnadeninstanz
Für die kirchliche Sportarbeit ist eine Gnadeninstanz mit folgenden Verbindlichkeiten
eingerichtet: 1) Die Gnadeninstanz kann frühestens 6 Wochen nach erfolgter Zustellung des
schriftlichen Urteils und seiner Begründung angerufen werden.Sie setzt sich wie folgt zusammen:
2 a ) Vorsitzender der Evangelischen Sportarbeit Berlin-Brandenburg e.V.
b) Vorsitzender des Rechtsausschusses
c) Vorsitzender einer nicht betroffenen Turnierleitung/Fachgruppe bzw. der jeweils amtierende
Vertreter.Die in der Angelegenheit betroffene Turnierleitung sollte vor der Entscheidung
gehört werden. 3) Begnadigungen können nur mit Mehrheit der unter a-c genannten Personen
ausgesprochen werden.Postadresse für Anträge ist die Anschrift des Vorsitzenden der
Evangelischen Sportarbeit Berlin-Brandenburg e.V.
§ 23 Verjährung
Verstössen gegen die Rechtsordnung,die länger als 2 Jahre zurückliegen,ist verjährt.
§ 24 Gebühren und Kosten
Die Rechtsorgane sind berechtigt,Verhandlungskosten und Versäumnissgebühren (Mahngebühr)
in Ansatz zu bringen,über deren Höhe die FTL mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
Als Verfahrenskosten fallen an: a) Fahrgelder der Sportgerichtsmitglieder, b) Fahrgeld des
Schiedsrichters, c) Fahrgelder für jeden geladenen Zeugen, d) Kosten der Benachrichtigung.
e) Schreibgebühr für schriftliche Verfahren
Die Aufgliederung der Kosten des Verfahrens nimmt das Sportgericht bei seinem Urteilsspruch vor.
Einsprüche entbinden nicht von der Zahlungspflicht.
Ein unentschuldigt der Verhandlung fernbleibender Zeuge/Angeklagter,der geladen wurde,muss eine
Versäumnissgebühr an das Sportgericht bzw. an dem durch die FTL bestellten Kassenwart zahlen,
weil sein Fernbleiben die Verhandlungsführung und Urteilsfindung erschwert und seine
Benachrichtigung und die damit verbundenen Kosten nicht den anderen Beteiligten
zugemutet werden können.Die Gebühren müssen innerhalb von 10 Tagen entrichtet werden.
Bei Nichteinhaltung dieses Termins wird die betroffene Sportgruppe bis zur Zahlung
vom Spielbetrieb ausgeschlossen.Für die einem Sportgruppenmitglied auferlegten Kosten
haftet seine Sportgruppe auch dann,wenn er inzwischen ausgetreten ist.Sofern die Sportgruppe am
weiteren Spielbetrieb nicht mehr teilnimmt,findet § 14 RO letzter Absatz entsprechende Anwendung.
Eine Haftung der Sportgruppe entfällt,wenn es sich um Kosten handelt,die einem Mitarbeiter oder
Schiedsrichter in eigener Sache auferlegt worden sind.
§ 25 Änderung der RO
Jede Änderung der RO kann mit einfacher Mehrheit der auf der Vollversammlung Stimmberechtigten erfolgen.
§ 26 Inkrafttreten der RO
Diese Rechtsordnung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.Alle vorherigen Rechtsordnungen
sind ungültig.
Berlin, im September 2009
Fußball-Turnierleitung der Evangelischen Sportarbeit Berlin-Brandenburg e.V.
Jens Schmidt
- 1. Vositzender -