Die Satzungen der FTL - Die Spiel und Rechtsordnung -
Diese Seite ist von Jürgen Mentzel erstellt - Webmaster Kirchenliga
Satzung der Spielordnung :
Mit der Teilnahme an den Turnierspielen der Evangelischen Sportarbeit Berlin-Brandenburg e.V. erkennen die
Mannschaften folgende Spielordnung an:
Allgemeines:
Für die Durchführung der Fußballturniere im Bereich der Evangelischen Sportarbeit Berlin-Brandenburg e.V. gelten
vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung die Regeln des internationalen Fußballverbandes (FIFA),bzw. die des
Deutschen Fußballbundes (DFB) mit allen amtlichen Entscheidungen und Anweisungen für Schiedsrichter.
Über Festlegungen in den Ordnungen des BFV,die in dieser Spielordnung nicht geregelt sind,
entscheidet die Fußball-Turnierleitung (FTL).
§ 1
1 ) Die Ausschreibung für Fußballturniere der Evangelischen Sportarbeit Berlin-Brandenburg e.V. ist Bestandteil dieser
Spielordnung und obliegt der FTL.Dieser legt darin die Meldebedingungen fest;es können Spielerbögen eingeführt werden.
2 ) Je nach Meldeergebnis ist die FTL berechtigt,den Spielmodus festzulegen und in einzelnen Altersgruppen
die Mannschaften in verschiedene Leistungsklassen und Staffeln einzuteilen.
3 ) Werden Turnierspiele nach dem Punktspielsystem ausgetragen und besteht nach Abschluß der Punktspiele
zwischen mehreren Mannschaften Punktgleichheit,so entscheidet die gegeneinander erzielten Spielergebnisse über die
Plazierung.Besteht danach Tor- und Punktgleichheit,so zählt das Torverhältnis.Ist eine der Mannschaften im direkten
Vergleich nicht angetreten oder hat nach § 8 II b) kurzfristig abgesagt,so wird der direkte Vergleich in jedem Fall für die
gegnerische Mannschaft gewertet.
4 ) Bei mehreren Leistungsklassen wird die Auf-und Abstiegsregelung vor dem ersten Spieltag von der FTL bekanntgegeben.
5 ) Der Spielplan muss für die Hinrunde 21 Tage vor dem ersten Spieltag veröffentlicht sein.Für die Rückrunde gilt eine Frist
von 10 Tage vor dem Spieltag.Nachholspiele sind spätestens am 8.Tag vor dem Spieltag allen beteiligten bekanntzugeben.
Ausnahmen sind mit Einverständnis der Beteiligten möglich.
6 ) Der Spielbetrieb wird grundsätzlich an Samstagen durchgeführt.Ansetzungen an Wochentagen sind zulässig.
§ 2
1 ) Teilnahmeberechtigt sind Gruppen der Evangelischen Sportarbeit Berlin-Brandenburg e.V.
Über die Teilnahme derer und anderer Sportgruppen (Gastmannschaften) und evtl. Auflagen entscheidet die FTL.
Für die Teilnahme von Gastmannschaften ist die Grundsatzerklärung für Gästesportgruppen der
Evangelischen Sportarbeit Berlin-Brandenburg e.V. verbindlich.
2 ) Jede Mannschaft ist dazu verpflichtet,eine eigene Meldung abzugeben.Sie darf nur Spieler einsetzen,die von ihr
fristgerecht gemeldet und durch die FTL bestätigt worden sind.Meldet eine Sportgruppe zwei oder mehrere
Mannschaften,so hat diese Mannschaft die Möglichkeit,entweder am Punktspielbetrieb teilzunehmen oder
Pflichtfreundschaftsspiele auszutragen.Nimmt eine Mannschaft am Punktspielbetrieb teil,so gilt sie als
eigenständige Fußballgruppe.Nimmt eine Mannschaft an Pflichtfreundschaftsspielen teil,so sind die in dieser
Mannschaft spielberechtigten Spieler jederzeit für die am Punktspielbetrieb teilnehmenden Mannschaft derselben
Sportgruppe spielberechtigt.Ferner ist es jedoch zulässig,das bis zu 4 Spieler an Pflichtfreundschaftsspielen
teilnehmen können,die auch für die Punktspielmannschaft derselben Sportgruppe spielberechtigt sind.
3 a ) Zieht eine von mehreren Mannschaften einer Sportgruppe eine Mannschaft vom Punktspielbetrieb zurück,
so sind die dieser zurückziehenden Mannschaft angehörigen Spieler für jede andere Mannschaft dieser
Sportgruppe spielberechtigt,wenn die zurückziehende Mannschaft ihre Nichtteilnahme am Punktspielbetrieb
bis spätestens 28 Tage vor dem von der FTL angesetzten Beginn der Rückrunde (bei einer einfachen
Spielrunde bis spätestens nach Durchführung der Hälfte der Punktspiele) der FTL bekannt gibt.
3 b ) Spieler einer zurückziehenden Mannschaft sind für andere Sportgruppen spielberechtigt,wenn die
zurückziehende Mannschaft ihre Nichtteilnahme der FTL vor Beginn des Spielbetriebes bekannt gibt.
Die Meldung für die neue Mannschaft muss innerhalb von vier Wochen nach der Zurückziehung der
ersten Mannschaft,jedoch innerhalb der Meldefrist erfolgen.
3 c ) Scheidet eine Mannschaft während des laufenden Spielbetriebes aus,so sind die Spieler für eine
andere Mannschaft (Sportgruppe) spielberechtigt,wenn sie von dieser innerhalb der Meldefrist gemeldet wurden.
4 ) Bei offizielen Turnierspielen der ESBB (Meisterschaft, Pokal, Kleinfeld, Halle, etc.) dürfen nur
gemeldete und spielberechtigte Spieler eingesetzt werden.
5 ) Ein Spielerwechsel in der laufenden Saison zieht eine automatische Sperre von zwei Monaten
nach Ende der Meldefristen nach sich.
6 ) Die FTL kann ausserhalb der Meldefrist auf Antrag eine Spielberechtigung erteilen.Absatz 3 und 5 SpO
bleiben unberührt.
7 ) Die Spielgenehmigung für Frauen kann gemäss Spielordnung beantragt werden.
§ 3
1 a ) Vereinsspieler der DFB-Mitgliedsverbände dürfen eingesetzt werden.Es dürfen nicht mehr als drei Vereinsspieler
gleichzeitig mitwirken.Spieler anderer Verbände (VFF,BFV Freizeit,Betriebssport) gelten als Nichtvereinsspieler.
1 b ) Bei der Hallen-und Kleinfeldmeisterschaft dürfen nur zwei Vereinsspieler pro Mannschaft gleichzeitig
auf dem Spielfeld stehen.
1 c ) Als Vereinsspieler wird nur gewertet,wer die Spielberechtigung eines Vereines der DFB-Mitgliedsverbände besitzt,
bei Verlust der Spielberechtigung gilt er noch 1 Monat als Vereinsspieler.Ein entsprechender Nachweis muss dem
Meldewart vorgelegt werden.Eine Ausnahme gilt für bis zu 3 Vereinsspieler einer jeden Mannschaft, die das 45te
Lebensjahr vollendet haben.Diese werden nach vorheriger,fristgerechter Meldung als Nichtvereinsspieler gewertet.
Diese Ausnahme ist auf 3 Spieler pro Saison begrenzt.
1 d ) Der FTL ist unverzüglich schriftlich bekanntzugeben,wenn Nichtvereinsspieler in einen Verein oder in einer
Mannschaft (DFB-Mitgliedsverbände/VFF) eintreten oder austreten.Sie verlieren durch den Eintritt automatisch ihren Status
als Nichtvereinsspieler.
2 ) Spieler, die in anderen Verbänden aufgrund schwerwiegener Verstösse gegen Grundsätze und Ordnungen
ausgeschlossen worden sind (z.B. Schwarze Liste des BFV),erhalten keine Spielberechtigung.
3 ) Die FTL darf Kontrollen durchführen.Weiterhin sind Mitglieder der FTL berechtigt,vor und nach dem Spiel
Kontrollen zur Einhaltung der Rechts-und Spielordnung durchzuführen.
§ 4
1 a ) Das Spielformular ist eine Urkunde.Alle Spielführer sind verpflichtet,zu dem Spiel die Namen aller eingesetzten
Spieler wahrheitsgemäss im Spielformular einzutragen;dieses ist dem Schiedsrichter vor dem Spiel zu übergeben,welcher es
vervollständigt;andere Eintragungen sind unzulässig.
1 b ) Rückennummern sind Pflicht. Auf dem Spielformular müssen die
Spieler der Anfangsformation klar erkennbar ausgewiesen werden. .
1 c ) Die erstgenannten Mannschaft ist für das Spielformular verantwortlich
und muss es ausgefüllt der Gastmannschaft übergeben.Die Heimmannschaft muss dieses innerhalb
von 10 Tagen, dem zuständigen Meldewart der FTL zusenden.
Das verspätete Einsenden von Spielformularen führt zur Erhebung einer Mahngebühr.
1 d ) Bei besonderen Vorkommnissen ist das Spielerformular dem Schiedsrichter zu überlassen,welcher dann für die
Weiterleitung verantwortlich ist.In diesem Fall übernimmt die erstgenannte Mannschaft die Portokosten.
2 ) Bei Auswechslungen sind die Spieler verpflichtet,dem Schiedsrichter auf Verlangen,
sofort mitzuteilen, wer für wen eingewechselt wird.
3 ) Abweichend von den internationalen FIFA-Fussballregeln dürfen 4 Spieler + ein Torwart einer Mannschaft
ausgewechselt werden.Ansonsten gelten die "Amtlichen Fussballregeln" der FIFA-siehe auch
Spielordnung Punkt "Allgemeines".
§ 5
1 ) Jede Mannschaft ist verpflichtet,zu jedem Spiel einen den Regeln entsprechenden Ball mitzubringen.
2 ) Der erstgenannten Mannschaft obliegt es,dafür Sorge zu tragen,daß beide Spielpartner in deutlich zu
unterscheidender Spielkleidung anzutreten haben.Erscheint die zweitgenannte Mannschaft in ihrer
Ausweichkleidung,so übernimmt sie die Verpflichtung der erstgenannten Mannschaft.
3 ) Der erstgenannten Mannschaft (Heimmannschaft) obliegt es,rechtzeitig,d.h. 15 Minuten vor Spielbeginn,den
Platzaufbau vorzunehmen,und der Schiedsrichter ist verpflichtet,diesen zu kontrollieren und zu korrigieren.
14 Fahnenstangen müssen bei ungekreideten Plätzen aufgestellt werden.
4 ) Die Mannschaften sind verpflichtet,einen Linienrichter zu stellen (Ersatzspieler oder Betreuer),der jedoch nur
Seitenausbälle (Einwurf) anzeigen darf und soll.Diese nicht "neutralen" Linienrichter dürfen kein Foulspiel,
kein Abseits und keine Eckbälle anzeigen.Diese Pflicht entfällt,wenn von der FTL neutrale Linienrichter
zum Spiel angesetzt worden sind (nur in Ausnahmefällen).
§ 6
1 ) Die Spielzeit richtet sich nach der Altersgruppe,wobei evtl. Abweichungen von der DFB-Regelung
von der FTL festgesetzt werden können.
2 ) Spielort und Spielbeginn werden bis spätestens 3 Tage vor dem Spieltag im Internet bekanntgegeben,
ansonsten sind die Mannschaften verpflichtet, Platz und Zeit beim zuständigen Platzbesorger zu erfragen.
Es werden nach Möglichkeit die Angaben der Sportgruppen berücksichtigt,jedoch hat keine Mannschaft ein
generelles Recht auf einen Heimplatz oder auf bestimmte Anfangszeiten.Änderungen der Spielzeit und/oder
des Spielortes aus organisatorischen Gründen sind bis spätestens drei Tage vor dem Spieltag zulässig.
3 ) Alle Beteiligten sind zur genauen Zeiteinhaltung verpflichtet.Erscheint eine Mannschaft nicht pünktlich,so ist
eine Frist abzuwarten,die grundsätzlich 15 Minuten beträgt.Bei verspäteten Spielbeginn muss jedoch,wenn
danach weitere Spiele stattfinden,pünktlich abgepfiffen werden.Die zweite Halbzeit muss dann entsprechend
gekürzt werden,was im Spielbericht mit Zeitangabe vermerkt werden muss.
4 ) Die Platzwarte sind weisungsbefugt.Ihren Weisungen und Anordnungen müssen Mannschaften
und Schiedsrichter Folge leisten.Telefonische Anfragen/Aussagen beim Sportamt/Platzwart über die Bespielbarkeit
des Platzes sind lediglich am Spieltag verbindlich.
§ 7
1 ) Jede Mannschaft muß mit der Meldung mindestens einen BFV geprüften Fußball-Schiedsrichter
benennen,der bei FTL-Spielen vom zuständigen Turnierleiter angesetzt wird.Die Schiedsrichter werden
namentlich spätestens zwei Tage vor dem Spiel schriftlich oder telefonisch von der FTL
über den Spielauftrag informiert.
Zu den FTL-Spielen werden offiziell nur Schiedsrichter angesetzt,die einer teilnehmenden Mannschaft angehören.
Das Mindestalter für gemeldete Schiedsrichter beträgt 18 Jahre.Ausnahmen sind möglich.
2 a ) Jede Mannschaft und deren Schiedsrichter hat damit zu rechnen,dass ihr Schiedsrichter,insofern er auch Spieler ist,
an den Spieltagen angesetzt wird,an denen seine Mannschaft spielfrei ist.Besteht Schiedsrichtermangel,so ist die FTL
berechtigt,den Schiedsrichter,die auch Spieler sind,zwei Pflichtspiele als Schiedsrichter pro Monat aufzuerlegen,
unabhängig davon, ob die eigene Mannschaft Spiele austragen muss oder nicht.Eine terminliche Absprache
zwischen FTL,Mannschaft und Schiedsrichter sollte bei Pflichtspielen jedoch getroffen werden.
2 b ) Schiedsrichter,die nicht als Spieler gemeldet sind,müssen grundsätzlich mit einer Ansetzung rechnen,
wenn sie nicht vorher einen Freitermin angemeldet haben oder mit der FTL anderslautende Absprachen
getroffen werden.Zwei Spielleitungen pro Monat werden als Pflicht angesehen und sollten nicht
unterschritten werden.
2 c ) Zeitliche und örtliche Ansetzungswünsche der Schiedsrichter in Absprache mit dem
Schiedsrichter-Ansetzer werden,sofern diese im Spielrahmen liegen,von der FTL berücksichtigt.
3 ) Freiterminwünsche ( z.B. Urlaub) der Schiedsrichter müssen grundsätzlich spätestens 14 Tage vor dem
betreffenden Spieltag der FTL schriftlich oder telefonisch mitgeteilt werden.Zuständig ist der Schiedsrichter-Ansetzer.
4 ) Verstöße von Schiedsrichtern gegen die Spielordnung unterliegen der Sportgerichtsbarkeit der FTL und können
gemäß der Rechtsordnung der FTL (von "Verwarnung" bis "Ausschluß") geahndet werden.In begründeten Fällen
kann seine Mannschaft mit zur Verantwortung gezogen werden (z.B. Betreuungspflicht).
Gesperrte Spieler dürfen nicht als Schiedsrichter amtieren.
5 ) Die FTL behält sich vor und ist darum bemüht,Beobachtungen von Schiedsrichtern durchzuführen.Eine
Schiedsrichterförderung und Betreuung soll von den Mannschaften sowie der FTL ermöglicht werden.
6 ) Die Höhe des Schiedsrichter-Fahrgeldes wird vor jeder Saison von der FTL beschlossen und ist vor dem Spielbeginn
von beiden Mannschaften je zur Hälfte an den Schiedsrichter zu zahlen.
Findet das Spiel nicht statt,so ist von jeder Mannschaft der halbe Schiedsrichtersatz zu entrichten.
Jeder Schiedsrichter,der zu angesetzten Spielen erscheint,hat Anspruch auf Fahrgeldersatz.
Fahrgeldersatzforderungen von nicht zahlungswilligen oder nicht angetretenen Mannschaften durch den Schiedsrichter,
sind auf einem extra Zettel dem Spielformular beizufügen.Diese Nachforderung wird von der FTL bei der entsprechenden
Mannschaft eingetrieben und dem Schiedsrichter übermittelt.Bei nachträglichen Zahlungsaufforderungen ist zusätzlich
eine Schreibgebühr zu entrichten.
7 ) Erscheint der angesetzte Schiedsrichter nicht,so müssen sich beide Mannschaften vor dem Spiel schriftlich auf einen
Ersatzschiedsrichter einigen.Es ist in jedem Fall ein Punktspiel auszutragen.Bei Streitfällen bestimmt die erstgenannte
Mannschaft den Schiedsrichter,der nicht vom Gegner sein darf.Kommt keine Einigung zustande,so wird das Spiel für
die schuldige(n) Mannschaft(en) als nicht angetreten gewertet.
8 ) Angesetzte Schiedsrichter,die im Laufe der Saison zweimal unentschuldigt nicht erschienen sind,können von der FTL
von der Schiedsrichterliste gestrichen werden.Die betroffene Mannschaft ist dann verpflichtet,innerhalb von 30 Tagen
einen Ersatzschiedsrichter zu melden.
§ 8
1 a ) Tritt eine Mannschaft nicht an,so ist das Spiel mit 6:0 Toren und 3 Punkten für die angetretene Mannschaft als
gewonnen und mit 0:6 Toren und - 1 Punkt für die nicht-angetretene Mannschaft als verloren zu werten.Sollte das
Torverhältnis der Spiele gegeneinander ausschlaggebend sein (Punktgleichheit),so hat die Mannschaft den
Vergleich verloren,die in einem der beiden Spiele nicht angetreten ist oder das Spiel kampflos verloren hat.
1 b ) Nach Aufforderung durch das Sportgericht ist eine Fahrgelderstattung für höchstens 16 Spieler und einen Betreuer
des Gegners zu zahlen,wenn dies von der angetretenen Mannschaft binnen 14 Tage nach dem Spieltag beim
Vorsitzenden des Sportgerichts beantragt wird.
1 c ) Sollte absehbar sein,dass eine Mannschaft zu einem angesetzten Termin nicht antreten kann,so ist sie verpflichtet,
um Kosten zu sparen,unverzüglich bzw. schnellstmöglichst Gegner,Schiedsrichteransetzer,Platzbesorger und Staffelleiter
zu benachrichtigen (s. § 8 II c).
2 a ) Bei zweimaligem Nichtantretens wird diese Mannschaft vom weiteren Turnier ausgeschlossen.Auf Antrag der
Mannschaft (innerhalb von 7 Tagen) an die FTL,kann die FTL über den weiteren Verbleib der Mannschaft entscheiden.
Bis zu einer Entscheidung der FTL kann die Mannschaft weiterhin am Spielbetrieb teilnehmen.Tritt eine Mannschaft
nach Wiederzulassung durch die FTL erneut nicht zu einem Spiel an,muß sie wieder einen Antrag w.o.g. stellen.
Scheidet eine Mannschaft erst nach vollständig abgeschlossener Hinrunde aus,so bleiben die Hinrundenspiele dieser
Mannschaft in der Wertung,nur die Rückrundenspiele werden annulliert.
2 b ) Bei kurzfristigen Spielabsagen vor dem angesetzten Termin werden diesen Mannschaften die Spiele mit 0:6 Toren
und minus 1 Punkt als verloren gewertet.Dieser Verstoß wird als nicht angetretenes Spiel gewertet.
2 c ) Die FTL kann eine Mannschaft die pro Saison dreimal angesetzte Spiele nicht wahrnimmt (gemäß § 8 II c)
oder dreimal pro Saison Spiele kurzfristig absagt (gemäß § 8 II b) vom Spielbetrieb ausschließen
bzw. in eine niedrigere Spielklasse versetzen.
3 ) Sagt der BFV alle Spiele der 1.Männermannschaften ab,gilt dies auch als Spielabsage für die von der FTL angesetzten
Spiele.Alle Spiele sind ab SMOG-Vorwahrnstufe abzubrechen.Besteht 2 Stunden vor Spielbeginn
SMOG-Vorwahrnstufe,findet das Spiel nicht statt.Sonst entscheidet über die Bespielbarkeit des Platzes
der Schiedsrichter bzw. Sportamt vor Ort.
4 ) Eventuelle Absagen der im Spielplan vorgesehenen Spiele sind nur möglich,wenn der entsprechende Antrag
mindestens 7 Tage vor dem Spieltermin schriftlich beim Spielansetzer eintrifft.
.Es ist nur eine Spielabsage pro Halbserie möglich.
Pokalspiele werden dem entsprechenden Kalenderhalbjahr zugerechnet.Das Pokalfinale kann nicht verlegt werden.
Nachholspiele können nur dann abgesagt werden,wenn zwingende Gründe (z.B. § 8 (5) SpO)
die Austragung des Spieles unmöglich machen.
5 ) Bei kurzfristiger Spielverhinderung der Mehrzahl der gemeldeten Spieler einer Mannschaft durch Krankheit,kann beim
Sportgericht die Neuansetzung beantragt werden.Auf Verlangen muss hierüber ein entsprechender Nachweis erbracht werden.
§ 9
1 ) Die Mannschaftsführer und ein Vertreter bzw. Beauftragter sind zur Unterstützung der FTL bei der Durchführung des
Spielbetriebes verpflichtet.Auf begründetes Verlangen der FTL sind sie gehalten,entsprechende Angebote auf
Fortbildungsveranstaltungen wahrzunehmen.Im Weigerungsfall kann Mitteilung an das Sportgericht erfolgen.
2 ) Sind der Mannschaftsführer und der Vertreter nicht erreichbar (z.B.Urlaub,Dienstreise usw.),so ist der zuständige
Meldewart bzw. der Staffelleiter der FTL unverzüglich von der Abwesenheit und ihrer Dauer zu informieren und ein weiterer
geeigneter Vertreter zu benennen.
§ 10
1 ) Alle Mannschaften und deren Spieler,sowie deren gemeldete Schiedsrichter unterwerfen sich der
Sportgerichtsbarkeit der FTL.
2 ) Über Verstösse gegen die Spielordnung entscheidet das Sportgericht.
3 ) Die Sportrichter unterliegen keiner Weisungsbefugnis.
§ 11
Jede Änderung der Spielordnung kann mit einfacher Mehrheit der auf der Vollversammlung
anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
§ 12
Diese Spielordnung tritt am Tage ihrer Beschlußfassung in Kraft.Alle vorherigen Spielordnungen sind ungültig.
Berlin, im September 2009
Fußball-Turnierleitung der Evangelischen Sportarbeit Berlin-Brandenburg e.V.
Jens Schmidt
- 1. Vositzender -